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OG O3V-24-26

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2025-05-20 · Deutsch AR
Sachverhalt

A. Der am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am

15. November 2020 bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zum

Leistungsbezug an. Im Formular erklärte er, er sei vom 30. Juni bis 5. Oktober 2020

vollständig und anschliessend bis zum 17. November 2020 zu 50% arbeitsunfähig

gewesen. Seit diesem Zeitpunkt sei er nun erneut vollständig arbeitsunfähig. Zur Art der

gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an: "Darmdurchbruch, künstlicher Darmausgang"

(IV-act. 1). Beim Assessmentgespräch im Februar 2021 berichtete der Beschwerdeführer, er

sei nach der Ausbildung zum Tapezierer und Autosattler zunächst stets im erlernten Beruf

im Bereich Textilverarbeitung tätig gewesen, seit September 2006 bei der B. in C. Nach

Umstrukturierungen mit Wegfall des bisherigen Jobprofils sei ihm zunächst intern eine Stelle

in der Packerei und Spedition angeboten worden, welche er allerdings aufgrund von

Rückenbeschwerden nicht ausüben konnte. Stattdessen sei er daher in der Reinigung der

Webstühle eingesetzt worden, was allerdings zu einer Lohneinbusse von 20% geführt habe.

Ende Juni 2020 sei er wegen eines Darmdurchbruches mit operativem Eingriff und Stoma-

Versorgung krankgeschrieben geschrieben worden. Mitte Januar 2021 habe er die Arbeit in

einem Pensum von 50% wieder aufgenommen. Damit stosse er an seine Grenzen, sein

Arbeitgeber nehme aber gut Rücksicht auf seine Situation. Ein volles Pensum sei ihm im

Moment nicht möglich (IV-act. 18).

Seite 2

Nach Einholung von Arztberichten und Abklärungen beim Arbeitgeber legte die Vorinstanz

das Dossier dem RAD vor und ersuchte um Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit. Dr. D.

hielt im RAD-Bericht vom 10. März 2021 fest, die Behandlung sei im November 2020 abge-

schlossen worden und es liege keine dauerhafte therapierefraktäre gesundheitliche Handi-

capierung vor. Es sei "eine Frage der Zeit, so der V. wieder in Bälde 100% AF ist" (IV-act.

25, S. 2).

Mit Vorbescheid vom 3. August 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Ab-

weisung seines Leistungsbegehrens mangels Vorliegen von Invalidität in Aussicht (IV-act.

26). Am 27. September 2021 wurde entsprechend diesem Vorbescheid verfügt (IV-act. 27).

Diese leistungsabweisende Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.

B. Rund zwei Jahre später meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Vorinstanz zum

Leistungsbezug an (mit der Begründung: "Magendurchbruch, Darmdurchbruch, Halswirbel-

säule, Knie"; "Implantat Knie links seit 26.05.2023"; vgl. dazu IV-act. 28).

Die Vorinstanz leitete in der Folge wiederum medizinische Abklärungen und Abklärungen

beim Arbeitgeber ein. Der Beschwerdeführer informierte die Vorinstanz, er sei seit Ende Feb-

ruar 2023 ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Begonnen habe das Gan-

ze mit Bandscheibenproblemen, danach habe er eine OP am Knie durchführen müssen. Bis

Ende Februar 2024 habe er noch Physiotermine und bleibe bis dann voll arbeitsunfähig. Das

Arbeitsverhältnis sei vom Arbeitgeber per Ende Februar 2024 gekündigt worden und er habe

sich bereits beim RAV angemeldet, gelte dort aber noch nicht als vermittlungsfähig. Bis

maximal Ende Februar 2025 habe er theoretisch noch Anspruch auf Krankentaggelder,

wobei er nicht wisse, wie es damit stehe, sobald er nicht mehr voll arbeitsunfähig geschrieben

sei (IV-act. 43).

Die Vorinstanz ersuchte nach der Komplettierung des Dossiers wiederum den RAD um eine

Einschätzung der Eingliederungsfähigkeit. Im RAD-Bericht vom 22. Mai 2024 (IV-act. 53)

gelangte Dr. D. zum Schluss, die gesundheitlichen Probleme führten "in einer entsprechend

leidensadaptierten Tätigkeit zu keiner relevanten dauerhaften Handicapierung. Die Hals-

wirbelsäule sowie das Knie heilen gut."

Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2024 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hierauf

erneut eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, bei ihm

sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, die ihn langandauernd in einer

adaptierten Arbeit einschränke. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden-

versicherung. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das RAV zuständig (IV-act. 54).

Am 9. Juli 2024 wurde entsprechend verfügt (IV-act. 55).

Seite 3

C. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 13. August 2024 ans

Obergericht erhobene Beschwerde (act. 1). Der beim Beschwerdeführer am 25. September

2024 angeforderte Kostenvorschuss (act. 3) wurde am 3. Oktober 2024 bei der Gerichtskas-

se verbucht (act. 4). Die Vorinstanz wurde am 7. Oktober 2024 aufgefordert, die Akten ein-

zureichen und eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen (act. 5). Mit Vernehm-

lassung vom 31. Oktober 2024 (act. 6) verlangte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung;

gleichzeitig stellte sie dem Obergericht die vorinstanzlichen Akten zu (act. 7 [IV-act. 1-61,

Protokoll, Aktenverzeichnis]). Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in diese Akten ange-

boten (act. 8). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet, ebenso

wie auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels. Nachdem die Parteien auf die

Einreichung weiterer Eingaben stillschweigend verzichteten, wurde die Streitsache direkt zur

Beratung an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 20. Mai 2025 traktandiert

und mit vorliegendem Urteil darüber entschieden.

D. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie auf die

Argumente der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nach-

folgenden Erwägungen noch näher eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). Der beim Beschwerdeführer angeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet.

E. 1.1 Mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde werden Ansprüche aus Sozialversiche- rungsrecht geltend gemacht, konkret Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Da eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständig- keit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

E. 1.2 Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen (unter Vorbehalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zuge- wiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender Appenzell Ausserrhoden, abrufbar unter Seite 4 <https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf>, Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.

E. 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen er- gibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des Beschwer- deführers und des von ihm bestellten Rechtsvertreters als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs.

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.5 Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung unter Miteinbezug des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils verneint.

e. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter gelangt das Obergericht bezogen auf den Fall des Beschwerdefüh- rers zu folgendem Schluss: Wenn überhaupt (der Sachverhalt ist diesbezüglich, wie dar- gelegt, gar nicht abschliessend geklärt) käme im konkreten Fall höchstens eine kurze Aktivitätsdauer von einem Jahr bis zur ordentlichen Pensionierung in Frage. In der ange- stammten Arbeit ist der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar und die frühere Arbeitge- berin konnte ihm auch keine adaptierte Stelle mehr anbieten. Für die Verwertung einer allfälli- gen Restarbeitsfähigkeit hätte sich der Beschwerdeführer also beruflich neu orientieren müs- sen und nicht nur ein angepasstes neues Stellenprofil, sondern auch eine neue Arbeitgeberin finden müssen. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen wurden dem Beschwerde- führer von der Vorinstanz aber zu keinem Zeitpunkt angeboten. Dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber den Beschwerdeführer, dem somit nur eine Selbsteingliederung übrig geblieben Seite 16 wäre, für die verhältnismässig kurze Zeit bis zur Pensionierung tatsächlich noch angestellt hätte, erscheint unrealistisch: Stellen, die dem eingeschränkten Anforderungsprofil des Beschwerdeführers entsprechen würden, mögen zwar auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt theoretisch vorhanden sein, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lassen sich genügend jüngere Interessenten finden, deren Anstellung für die potentiellen Arbeitgeber mit tieferen Kosten verbunden wäre und bei denen keine Bedenken mit Bezug auf die im Fall des Beschwerdeführers vorhandene krankheitsbedingte Vorgeschichte (längere Abwesen- heit vom Arbeitsmarkt infolge Bandscheiben- und Knieproblemen) bestehen würden. Bei einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände geht das Obergericht im konkreten Fall nicht von einer tatsächlichen Verwertbarkeit einer (allfälligen) Restarbeitsfä- higkeit aus.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög- lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Während die Vorinstanz – ohne dazu einen konkreten Einkommensvergleich vorgenommen zu haben – davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei in adaptierter Arbeit nicht als erwerbs- unfähig zu betrachten, was einen Rentenanspruch zum Vornherein ausschliesse, geht der Beschwerdeführer davon aus, schon allein aufgrund der kurzen Aktivitätsdauer bis zur ordentlichen Pensionierung wäre ihm eine Verwertung einer theoretischen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nicht mehr zumutbar und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt faktisch auch gar nicht möglich.

E. 2.2 Dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist,

scheint seitens der Vorinstanz unbestritten zu sein. Mit Blick auf die IV-Akten erscheint auch

aus Sicht des Obergerichts eine Arbeitsfähigkeit angestammt beim Beschwerdeführer nicht

ausgewiesen. Gemäss der Begründung in der angefochtenen Verfügung wird aber eine

adaptierte Arbeitsfähigkeit als gegeben betrachtet (IV-act. 55); der RAD-Arzt, auf dessen

Einschätzung diese Begründung basiert, äusserte sich lediglich mit Bezug auf eine "entspre-

chend leidensadaptierte Tätigkeit" und nicht mit Bezug auf die Arbeit in angestammter Tätig-

keit [IV-act.53, S. 2]). Was die Beurteilung der dem Beschwerdeführer gesundheitlich gese-

Seite 6

hen theoretisch noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit betrifft, welche somit nur allenfalls in

einer entsprechend adaptierten Tätigkeit besteht, sind folgende medizinischen Unterlagen

von Relevanz:

a. Im Arztbericht vom 2. März 2023 von Dr. F. (IV-act. 42, S. 7 f.) wird über einen stationären

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik E. Ende Februar/Anfangs März 2023

berichtet, wo sich der Beschwerdeführer zur Behandlung eines Bandscheibenvorfalls einer

OP ("Anteriore zervikale Diskektomie und Fusion HWK3-5") unterzog. Diese OP und die

anschliessende Genesung verliefen problemlos: Ende März 2023 (IV-act. 52, S. 26 f.) be-

richtete Dr. F. von einem guten Verlauf; voraussichtlich könne der Beschwerdeführer, was

die Bandscheibenprobleme betrifft, nach der nächsten Verlaufskontrolle am 25. Mai 2023

wieder arbeiten (siehe auch IV-act. 52, S. 33: 100% arbeitsunfähig ab 28. Februar 2023;

geplante Wiederaufnahme der Arbeit ab 25. Mai 2023 zu 100%). Ein Bericht über die am

25. Mai 2023 geplante Verlaufskontrolle findet sich, soweit ersichtlich, nicht in den vorinstanz-

lichen Akten.

b. Zu den somit grundsätzlich erfolgreich behandelten Bandscheibenproblemen kamen aller-

dings im weiteren Verlauf zusätzlich Kniebeschwerden (vgl. dazu auch IV-act. 43):

• Dr. G. untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 wegen chronischen Schmer-

zen im linken Kniegelenk und sah die Indikation für ein künstliches Kniegelenk gegeben.

Im Bericht vom 16. Mai 2023 wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit 28. Februar

2023 voll arbeitsunfähig und schmerzgeplagt sei (IV-act. 42, S. 9). Somit konnte der

Beschwerdeführer also seine Arbeit nicht Ende Mai 2023 wieder aufnehmen, wie dies

Dr. F. Ende März 2023 – allerdings lediglich mit Bezug auf die Bandscheibenprobleme

und nicht mit Bezug auf die Kniebeschwerden – noch in Aussicht gestellt hatte (IV-act.

52, S. 26 unten und S. 33).

• Im Bericht vom 29. Dezember 2023 von Dr. H./I. (IV-act. 42, S. 2-6) wird darauf hinge-

wiesen, dass bisher noch kein Behandlungsabschluss im Zusammenhang mit den

Kniebeschwerden erfolgt sei und eine Wiederaufnahme einer Arbeit mit körperlicher

Belastung unwahrscheinlich erscheine. Die im Bericht erwähnten Beilagen (IV-act. 42, S.

6) sind in IV-act. 42, soweit ersichtlich, nur teilweise enthalten (nicht bei IV-act. 42 vor-

handen sind die Berichte von Dr. F. vom 30. März 2023 [dieser Bericht findet sich

allerdings bei IV-act. 52, S. 26 f.] und vom 29. Mai 2023; auch fehlt der als Beilage

erwähnte Bericht von Dr. G. vom 21. Juni 2023).

• In einem auf den 16. April 2024 datierten Verlaufsbericht (IV-act. 48) berichtet

Dr. G. von weiterhin anhaltenden Restbeschwerden, der Verlauf der Therapie sei aber

gut und der Beschwerdeführer mache von Monat zu Monat Fortschritte. Es fällt auf, dass

Seite 7

dieser Verlaufsbericht an die Adresse der Vorinstanz wörtlich dem der J. bereits Ende

Januar 2024 abgegebenen Verlaufsbericht entspricht (IV-act. 47, S. 3 f. = IV-act. 52, S.

14 f.), was erklärt, weshalb darin von einer voraussichtlichen Steigerung der

Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2024 die Rede ist. Die im Verlaufsbericht vom 16. April 2024

festgehaltene Einschätzung von Dr. G. (IV-act. 48) wurde also notabene nicht erst im

April 2024 so abgegeben, sondern stammt bereits von Ende Januar 2024. Gemäss

damaliger Einschätzung von Dr. G. sei mit einer langsamen Besserung zu rechnen und

in absehbarer Zeit seien dem Beschwerdeführer leichtere Tätigkeiten in wechselnder

körperlicher Position halbtags wieder zumutbar. Stehen am Ort sei maximal 60 Minuten

möglich, Bewegung zwischendurch sei besser. Theoretisch könnte der Beschwerdefüh-

rer als Logistiker eingesetzt werden, er habe die Prüfung als Staplerfahrer. Das

Hauptproblem sei aber, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden sei und es

schwierig sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine adaptierte Arbeit zu finden.

• Der Verlaufsbericht von Dr. H./I. vom 19. März 2024 (IV-act. 47) bezieht sich auf die letzte

ärztliche Kontrolle vom 21. Februar 2024. Es wird von einem verbesserten

Gesundheitszustand berichtet, allerdings schränkten Schmerzen und Schwellungen den

Beschwerdeführer weiterhin deutlich ein. Seit der OP im Juni 2023 sei er zu 100% in der

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. dazu IV-act. 47, S. 1: "… ausführliche Beschreibung

der Befunde und allfälliger Funktionseinschränkungen … Welche haben einen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit? Schmerzen und Schwellung schränken stehende und/oder

Arbeiten im Gehen ab einer Dauer von ca. 90 min deutlich ein. Seit wann und in welchem

Ausmass in %? Seit der Operation im 06/2023 zu 100%.").

E. 2.3 Die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. D. (und basierend auf dessen Einschätzung auch jene

der Vorinstanz), wonach der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht

dauerhaft eingeschränkt sei (vgl. dazu IV-act. 53), wirft vor dem Hintergrund der unter vor-

stehender E. 2.2 angeführten medizinischen Unterlagen gleich in mehrfacher Hinsicht

Fragen auf:

a. Die zwischen den Parteien soweit ersichtlich unbestrittene Ausgangslage, wonach der

Beschwerdeführer von Februar 2023 bis Februar 2024 arbeitsunfähig war, wird in den vorlie-

genden medizinischen Unterlagen bestätigt: Eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Februar 2024,

und zwar sowohl angestammt als auch adaptiert, ist basierend auf den medizinischen Unter-

lagen ausgewiesen.

Seite 8

b. Der Beschwerdeführer war vor dieser Arbeitsunfähigkeit in einem Vollzeitpensum tätig

(IV-act. 39). Dr. G. prognostizierte anfangs 2024 lediglich eine voraussichtlich 50%-ige

Arbeitsfähigkeit adaptiert ab März 2024 (vgl. dazu E. 2.2b oben sowie IV-act. 48). Soweit

ersichtlich, liegen keine späteren Einschätzungen von Dr. G. oder einem anderen

Behandler vor, gemäss welchen dem Beschwerdeführer je eine volle Arbeitsfähigkeit in

adaptierter Tätigkeit attestiert worden wäre. Auch Hausarzt Dr. H. attestierte dem

Beschwerdeführer im aktuellsten Bericht vom 19. März 2024 (IV-act. 47) keine volle

Arbeitsfähigkeit adaptiert, sondern wies explizit darauf hin, dass die beschriebenen

Funktionseinschränkungen am Knie seit der OP im Juni 2023 zu 100% Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. E. 2.2b in fine). Daraus kann auf eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit angestammt geschlossen werden, nicht aber auf eine vollständige

Arbeitsfähigkeit adaptiert. Die Einschätzung des RAD-Arztes bzw. die darauf basierende

Meinung der Vorinstanz, wonach gemäss den Unterlagen keine gesundheitliche Beein-

trächtigung vorliegen soll, die den Beschwerdeführer langdauernd in der Arbeitsfähigkeit

einschränke, erscheint schon allein aus diesem Grund nicht schlüssig. Eine solche Ein-

schätzung könnte nur dann nachvollzogen werden, wenn dem Beschwerdeführer von den

Behandlern eine volle Arbeitsfähigkeit adaptiert worden wäre, was aber nicht der Fall ist:

• Was die Einschätzung von Dr. G. betrifft, ist im RAD-Bericht vermerkt: "Orthopäde Dr. G.

04/2024: schönes Ergebnis, bessert, Fortschritte, 50% adapt. AF ab 03/

2024". Der RAD-Arzt ging demgemäss also nicht davon aus, dass Dr. G. dem

Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit adaptiert attestiert hat. Dies war auch nicht

der Fall (vgl. dazu oben E. 2.2b).

• Im RAD-Bericht wird wie folgt auf zwei Berichte des Hausarztes Dr. H. Bezug genommen:

"HA Dr. H. 02/2024 u. 11/2023: HWS Behandlung 05/2023 abgeschlossen, gute Funktio-

nalität der TEP ohne körperliche Belastung uneingeschränkte AF, Bedarfsanalgetica"

(IV-act. 53, S. 2). Gemäss den vorhandenen Berichten hat Dr. H. dem Beschwerdeführer

allerdings keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit adaptiert attestiert: In den Akten der

Vorinstanz finden sich zwei Arztberichte von Dr. H. (IV-act. 42 und 47). Im ersten

Arztbericht vom 29. Dezember 2023 (IV-act. 42, S. 2 ff.), der sich auf die Kontroll-

untersuchung am 30. November 2023 bezieht, attestierte der Hausarzt dem

Beschwerdeführer vielmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis 18. Dezember 2023 und

vermerkte, für die Zeit danach sei auf die Einschätzung von Dr. G. abzustellen (IV-act. 42,

S. 2, Ziff. 1.3: "danach gem. Dr. G."). Im zweiten Bericht von Dr. H. vom 19. März 2024

(IV-act. 47; der Bericht bezieht sich auf die letzte Kontrolluntersuchung am 21. Februar

2024) ist angegeben, Schmerzen und Schwellung würden stehende

Arbeiten und/oder Arbeiten im Gehen ab einer Dauer von ca. 90 Minuten deutlich

einschränken, und zwar im Ausmass von 100% seit der OP im Juni 2023; die Prognose

Seite 9

sei "eher schlecht" (IV-act. 47; siehe dazu auch bereits E. 2.2b). Der Hausarzt hat sich in

diesem Kurzbericht, wie bereits dargelegt (vgl. dazu die eingangs dieser E. 2.3b

gemachten Überlegungen) gar nicht dazu geäussert, ob und gegebenenfalls inwieweit

dem Beschwerdeführer eine adaptierte Arbeit ohne stehende und gehende Arbeiten von

mehr als 90 Minuten noch möglich wäre. Somit kann den Berichten von Dr. H. bei genauer

Betrachtung und unter Miteinbezug auch der Kniebeschwerden entgegen der Bemerkung

im RAD-Bericht "ohne körperliche Belastung uneingeschränkte AF" keine Attestierung

einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Arbeit entnommen werden

(diese Bemerkung wäre höchstens mit Bezug auf die Halswirbelsäulenproblematik

nachvollziehbar).

• Im RAD-Bericht ist ausserdem zusammenfassend vermerkt: "Neuroch. Dr. F. 03/

2023: Aethylismus, sehr erfreulicher Verlauf, sehr zufrieden, 100% AF" (IV-act. 53). In den

vorinstanzlichen Akten finden sich zwei Berichte von Dr. F. vom März 2023 (IV-act. 42, S.

E. 2.4 Dass sich im konkreten Fall allerdings sowohl weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht

als auch die Durchführung eines konkreten Einkommensvergleichs letztlich erübrigen, ist auf

Folgendes zurückzuführen:

Seite 11

a. Ausgangspunkt bei der Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ist der Invaliditätsgrad

einer Person. Wie dieser ermittelt wird, ist in Art. 16 ATSG gesetzlich festgelegt. Demgemäss

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre.

b. Wie der Beschwerdeführer richtig anführt, kommt in seinem Fall ein allfälliger Rentenan-

spruch zeitlich gesehen mit Blick auf den Zeitpunkt seiner IV-Anmeldung frühestens ab April

2024 in Frage (dies unter Vorbehalt, dass auch die übrigen Voraussetzungen allesamt erfüllt

wären; vgl. act. 1, S. 4, Ziff. III 2). Gleichzeitig scheidet mit Blick auf die vorstehend diskutier-

ten medizinischen Unterlagen eine adaptierte Restarbeitsfähigkeit vor März 2024 klar aus.

Die iv-rechtlich relevante Zumutbarkeit einer allfälligen (Teil-)erwerbstätigkeit steht eigentlich

erst fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhalts-

feststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). Basierend auf vorstehenden Erwägungen

erscheint eine solche zuverlässige Sachverhaltsfeststellung per März 2024 nicht gegeben

(ob sich die Prognose von Dr. G., wonach frühestens ab März 2024 wieder eine Restarbeits-

fähigkeit gegeben wäre, tatsächlich so verwirklicht hat, lässt sich gestützt auf die vorhande-

nen Akten nicht abschliessend beantworten; zudem wäre eine adaptierte Arbeit

gemäss Prognose von Dr. G. ohnehin nur in einem Halbtagspensum möglich gewesen, was

den Schluss der Vorinstanz, er sei in adaptierter Arbeit vollständig arbeitsfähig, auch in dieser

Hinsicht fraglich erscheinen lässt). Selbst wenn aber in Anlehnung an die Meinung der Vor-

instanz unterstellt würde, dass der Beschwerdeführer ab März 2024 tatsächlich wieder

vollzeitlich adaptiert arbeitsfähig gewesen wäre, so wäre in einem solchen Fall relevant, ob

der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt bis zur ordentlichen Pensionierung per März

2025 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage theoretisch in der Lage gewesen wäre, in einer

ihm zumutbaren Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE

138 V 457 E. 3.3). Zu Recht weist der Beschwerdeführer daher darauf hin, dass sich mit Blick

auf das in Art. 16 ATSG vorgesehene Abstellen auf die ausgeglichene Arbeitsmarktlage

unter diesen Umständen so oder so die Frage stellt, ob in seinem konkreten Fall überhaupt

noch von einer Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden

könnte: Der Beschwerdeführer wurde am xx.xx.2025 65-jährig. Seit 1. März 2025 hat er An-

spruch auf eine Altersrente der AHV (Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin-

terlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), d.h. ein allfälliger Rentenanspruch gegenüber

der Invalidenversicherung wäre zum Vornherein auf die Zeit bis Ende Februar 2025 be-

schränkt gewesen (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVG). Der Zeitraum, innert welchem der Beschwerde-

führer vor seiner ordentlichen Pensionierung überhaupt noch theoretisch in einer adaptierten

Seite 12

Tätigkeit hätte erwerbstätig sein können, beträgt also also maximal 12 Monate (frühestens

März 2024 bis Februar 2025).

c. Das gemäss Art. 16 ATSG explizit vorgeschriebene Abstellen auf den ausgeglichenen

Arbeitsmarkt dient insbesondere dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von

jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein

theoretischer und abstrakter Begriff (vgl. dazu die übersichtliche Zusammenfassung der The-

matik in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 8C_222/2024 vom

23. Januar 2025 E. 3.2.1 m.w.H.). Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht,

umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenange-

bote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter

ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einer-

seits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach

Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen

Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch

sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Personen

mit Einschränkungen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rech-

nen können. Von einer solchen Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden,

wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausge-

glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegen-

kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechen-

den Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1

m.w.H.).

d. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter gibt es

keine konkreten gesetzlichen Regeln. Das fortgeschrittene Alter wird aber, obschon es sich

an sich um einen invaliditätsfremden Faktor handelt, in der Rechtsprechung als Kriterium

anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu

führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr

deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar

erscheint (EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/MEIER, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der

Invalidenversicherung, Zürich 2021, S. 40 ff.). Massgebend sind die Umstände des konkreten

Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher

Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE

145 V 2 E. 5.3.1 m.w.H.). In verschiedenen Fällen hat das Bundesgericht bei nahe an der

Seite 13

Pensionierung stehenden Personen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint (vgl.

dazu die umfassende Darstellung der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfä-

higkeit bei über 60-jährigen Personen bei EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/MEIER, a.a.O., S. 47 ff.):

• In einem älteren Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 wurde

unter E. 4c f. zum Fall einer knapp 64 Jahre alten Person Folgendes festgestellt: Die ver-

bleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrage lediglich rund ein Jahr.

Realistischerweise wären für die betroffene Person als noch adaptierte Arbeit am ehesten

Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie möglich, wofür allerdings ein Berufs-

wechsel nötig sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lasse sich kein Arbeitgeber mehr

finden, der die Person noch anstellen würde: Namentlich der Umstand, dass die Person

nur ein Jahr vor der Pensionierung stehe, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber rea-

listischerweise von einer Anstellung abhalten, dies namentlich wegen der hohen Arbeitge-

berbeiträge an die obligatorische Berufsvorsorgeversicherung und der Tatsache, dass

genügend andere Personen in jungem und mittleren Alter die für diese Person adaptierte

Arbeitsplätze ebenfalls stark nachfragen würden. Entsprechend ergebe eine Gesamtwür-

digung, dass die der betroffenen Person theoretisch verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde.

Mangels Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bestehe Anspruch auf eine ganze Invali-

denrente.

• Selbst bei einer Person, die theoretisch noch über drei Jahre hätte adaptiert arbeitstätig

sein können, erachtete es das Bundesgericht unter Miteinbezug des fortgeschrittenen

Alters als schwer vorstellbar, dass eine Eingliederung realistisch wäre. In jenem Fall kam,

was auf den Fall des Beschwerdeführers übertragen werden kann, dazu, dass die

IV-Stelle die Person auch zu keiner Zeit mittels beruflichen Massnahmen bei einer Wieder-

eingliederung unterstützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009

E. 4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2011 vom 21. Februar 2012 E. 5.2:

Erschwert das fortgeschrittene Alter objektiverweise den Antritt einer Stelle erheblich,

genügt es grundsätzlich nicht, wenn die IV-Stelle betreffend beruflicher Umsetzungsmög-

lichkeit lediglich von Mutmassungen ausgeht).

• In einem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2010 ging es um eine Person, der leichte, in

Wechselpositionen ausführbare Verweistätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten noch

zumutbar waren, wobei mangelnde feinmotorische Fertigkeiten und fehlende Berufserfah-

rung erschwerend hinzukamen. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Auffas-

sung, wonach sich aufgrund des Umstands, dass die betroffene Person im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses nur sieben Monate vor der Pensionierung gestanden sei, mit überwie-

gender Wahrscheinlichkeit kein Arbeitgeber finden würde, der die Person für eine solche

Seite 14

Verweistätigkeit noch anstellen würde. Ein Arbeitsplatz in der Art, wie er für diese Person

noch möglich gewesen wäre, würde auch von Jüngeren stark nachgefragt. Unter diesen

Umständen habe die Vorinstanz mit Recht entschieden, dass "dem im Verfügungszeit-

punkt rund 64½-jährigen Beschwerdegegner ein iv-rechtlich erheblicher Zugang zum

Arbeitsmarkt objektiv gesehen nicht mehr offen stand. Auch bei noch intakter subjektiver

Bereitschaft zur Wiedereingliederung waren die Neuanstellungschancen auf dem als aus-

geglichen unterstellten Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr

gegeben" (Urteil des Bundesgerichts 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4 f.).

• In einem späteren Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2011 stand eine Person rund zehn

Monate vor Erreichen des AHV-Alters. Die ursprünglich angestammte Tätigkeit war dieser

Person nicht mehr möglich; die bereits früher während zwölf Jahren ausgeübte Tätigkeit

als Küchenhilfe wäre aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des

Gesundheitszustands theoretisch wieder in einem Halbtagspensum zumutbar gewesen,

aber der letzte langjährige Arbeitgeber konnte ihr weder diese noch eine andere ange-

passte Stelle mehr anbieten. Das Bundesgericht erwog, mit der Wiederaufnahme einer

adaptierten Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber hätte diese Person die ihr verbliebene

Erwerbsfähigkeit nicht nur lediglich in einem 50%-Pensum, sondern auch erst nach ent-

sprechender Einarbeitung in den neuen Betrieb verwerten können. Insbesondere ange-

sichts des fortgeschrittenen Alters der Person erschien eine tatsächliche Verwertung der

theoretisch wieder erlangten Restarbeitsfähigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung

allerdings nicht realistisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011

E. 3.4).

• Rund ein Jahr später beurteilte das Bundesgericht erneut einen Fall einer Person, der für

die theoretische Verwertung der medizinisch als möglich erachteten 50%-igen Arbeits-

fähigkeit angestammt bzw. vollen Arbeitsfähigkeit adaptiert ebenfalls bloss eine kurze

Aktivitätsdauer von knapp einem Jahr bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters

verblieb. Das kantonale Versicherungsgericht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, das

Alter habe als invaliditätsfremder Faktor bei der Frage nach der Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit ausser Betracht zu bleiben. Das Bundesgericht hielt dem entgegen,

dass dies in Widerspruch zur gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe,

wonach das Alter sehr wohl mitzuberücksichtigen sei, auch wenn es sich dabei eigentlich

um einen invaliditätsfremden Faktor handle; diese Auffassung werde zudem durch die

vom Gesetzgeber erst kürzlich beschlossenen Schlussbestimmungen im Zusammenhang

mit der 6. IV-Revision gestärkt, weshalb das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung

weiterhin festhalte. Zumal der frühere Arbeitgeber der betroffenen Person keine Stelle

mehr anbieten konnte, wäre die Einarbeitung in ein Teilzeitpensum im angestammten

Beruf bei einem neuen Arbeitgeber aus Arbeitgebersicht für eine verbleibende

Seite 15

Aktivitätsdauer von weniger als einem Jahr ganz offensichtlich nicht interessant gewesen,

so dass die angestammte Restarbeitsfähigkeit schwerlich zu verwerten war. Nach der

allgemeinen Lebenserfahrung könne auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon ausgegangen werden, dass die Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ihre

volle Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit noch hätte verwerten können. Mangels

wirtschaftlicher Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit infolge des hohen Alters sei daher

der Anspruch auf eine ganze IV-Rente ausgewiesen (Urteil des Bundesgerichts

9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3).

• Bei einer zuvor selbständig erwerbstätigen Person, die rund drei Jahre vor der ordent-

lichen Pensionierung stand, erachtete das Bundesgericht den zeitlichen Horizont für die

theoretisch noch zumutbare Tätigkeit als Angestellter in adaptierter Tätigkeit ebenfalls als

zu kurz: Eine Umschulung sei nicht mehr sinnvoll; somit sei die Ausübung einer adaptier-

ten Tätigkeit nur theoretisch möglich und es fehle an einer wirtschaftlich verwertbaren

Resterwerbsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2014 vom 30. Juli 2014 E. 3.4).

• An dieser Rechtsprechung wurde auch in neueren Urteilen festgehalten: Im Urteil 8C_295/

2023 vom 14. November 2023 hielt das Bundesgericht unverändert daran fest, dass das

fortgeschrittene Alter zwar einen invaliditätsfremden Faktor darstelle, aber rechtspre-

chungsgemäss dennoch zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegeben-

heiten dazu führen könne, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs-

fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt

werde (E. 8.1.1). Im Urteil 8C_452/2023 vom 19. Dezember 2023 wurde unter Verweis

auf diese Rechtsprechung eine Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von

E. 2.5 Dem Beschwerdeführer ist somit in seiner Argumentation zu folgen, wonach im konkreten

Fall aufgrund ausgewiesener voller Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich und unter

Mitberücksichtigung seines fortgeschrittenen Alters so oder so nicht von einer wirtschaftlich

erfolgreichen Verwertbarkeit einer nur noch eingeschränkt zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus-

zugehen ist (sollte eine solche überhaupt gegeben sein). Demgemäss ist seine Beschwerde

gutzuheissen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer ab April 2024 bis zur ordentlichen

Pensionierung im März 2025 eine volle Invalidenrente auszurichten.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten

um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kosten-

pflichtig. In IV-Verfahren vor Obergericht betragen diese üblicherweise Fr. 800.--, sofern

keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Abweichen nach oben oder unten erfordern.

Im konkreten Fall werden die Kosten auf den üblichen Betrag festgesetzt.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind beim obsiegenden Beschwerdeführer keine

Kosten zu erheben. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den bereits

einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.

Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt wer-

den, sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auf die Staatskasse zu nehmen.

Seite 17

3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat eine im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wer-

den vom Versicherungsgericht festgesetzt und sind ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Im

Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2024 vom 19. November 2024 E. 6.2.1).

Der obsiegende Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Ersatz seiner Kosten der rechts-

anwaltlichen Vertretung. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den

Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) gelangt in Verwaltungssachen vor Obergericht die pauschale

Bemessung zur Anwendung. Für das Anwaltshonorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwischen

Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Im vorliegenden Fall erscheint

das in vergleichbaren Fällen mit für ein IV-Verfahren durchschnittlichem Aufwand ohne

besonders schwierige Rechts- und / oder Sachverhaltsfragen üblicherweise zugesprochene

Honorar von pauschal Fr. 2‘500.-- als angemessen. Zuzüglich der praxisgemäss üblichen

Barauslagenpauschale von 4% (Fr. 100.--) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1% (Fr. 210.60)

ergibt sich somit eine Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 2'810.60, welche dem

Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.

Seite 18

E. 7 f.; IV-act. 52, S. 26 f.). Beide Berichte beziehen sich allerdings lediglich auf die Band-

scheibenoperation von Ende Februar 2023 und nicht auf die erst danach in den Vorder-

grund getretenen Kniebeschwerden. Der erste Bericht von Dr. F. datiert vom 2. März 2023

und erwähnt, dass die Bandscheibenoperation grundsätzlich gut verlaufen sei. Damals

attestierte Dr. F. dem Beschwerdeführer (vorläufig) eine (volle) Arbeitsunfähigkeit für 4

Wochen, dies bei "Wiedervorstellung in meiner Sprechstunde in 4 Wochen" (IV-act. 42,

S. 7 unten). Bei der weiteren postoperativen Kontrolle Ende März 2023 wurde von einem

erfreulichen Verlauf berichtet, ohne dass dem Beschwerdeführer bereits konkret eine

ganze oder teilweise Arbeitsfähigkeit attestiert worden wäre; es finde eine weitere

Kontrolle am 25. Mai 2023 statt und danach dürfe der Beschwerdeführer "wieder arbeiten

und sich 100% voll belasten" (IV-act. 52, S. 26). In den vorinstanzlichen Akten ist soweit

ersichtlich kein weiterer Bericht von Dr. F. über die Verlaufskontrolle vom 25. Mai 2023

enthalten; somit ist nicht bekannt, ob die noch im Bericht von Ende März 2023 abgege-

bene Prognose der Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sich bei der spä-

teren Verlaufskontrolle bei Dr. F. Ende Mai 2023 bestätigt hat. Mit Blick auf die detaillierte

und schlüssige Sachverhaltsschilderung, die der Beschwerdeführer der Vorinstanz

abgegeben hat (vgl. dazu IV-act. 43), spielt dies letztlich ohnehin keine entscheidende

Rolle, denn offenbar hat sich direkt im Anschluss an die zunächst ausgewiesene volle

Arbeitsunfähigkeit wegen der Bandscheibenprobleme (Dr. F. attestierte in diesem

Zusammenhang, wie bereits vorstehend unter E. 2.2 dargelegt wurde, eine volle

Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2023) eine fortdauernde volle Arbeitsunfähigkeit wegen

Knieproblemen eingestellt.

c. Bei einer genauen Betrachtung der vorhandenen medizinischen Unterlagen überzeugt daher

die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gemachte Aussage nicht, wonach

Seite 10

beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen soll, welche ihn

langandauernd in einer adaptierten Arbeit einschränken würde. Ob dem Beschwerdeführer

je wieder ein Vollzeitpensum in adaptierter Tätigkeit zumutbar wurde bzw. falls ja, ab wel-

chem Zeitpunkt, lässt sich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht

abschliessend beantworten: Ausgewiesen ist letztlich nur, dass Dr. G. anfangs Januar 2024

noch davon ausging, der Beschwerdeführer werde ab März 2024 voraussichtlich wieder eine

50%-ige Arbeitsfähigkeit adaptiert erlangen. Ob sich diese Prognose später tatsächlich

bestätigt hat, ist nicht bekannt.

d. Darüber hinaus mangelt es der angefochtenen Verfügung für eine umfassende Leistungsab-

weisung selbst für den Fall, dass die Annahme der Vorinstanz – welche gemäss obigen

Erwägungen allerdings gar nicht genügend abgeklärt wurde –, zutreffen würde, einer nach-

vollziehbaren Begründung: Dass der Beschwerdeführer die angestammte Arbeit nicht mehr

ausführen kann, ist grundsätzlich unbestritten und kann als erwiesen betrachtet werden, dies

sowohl mit Blick auf die vorhandenen medizinischen Akten als auch mit Blick auf die Angaben

der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen (vgl. IV-act. 39, S. 4 oben; dementsprechend

wurde auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht davon ausgegangen, der

Beschwerdeführer sei angestammt voll arbeitsfähig). Nur wenn eine vollständige Arbeits-

fähigkeit angestammt ausgewiesen wäre, würde dies einen Leistungsanspruch ohne

weiteres ausschliessen. Wird hingegen davon ausgegangen, einer Person wäre lediglich

noch eine adaptierte Arbeit voll zumutbar, führt dies nicht automatisch zum selben Schluss:

In einem solchen Fall müsste zunächst konkret abgeklärt werden, was für ein Einkommen

die betroffene Person mit der adaptierten Arbeit noch erzielen könnte; dabei würde ins-

besondere interessieren, ob und falls ja, inwieweit dieses Einkommen unter dem bisher in

der angestammten Arbeit erzielten Einkommen liegt. Wenn die Vorinstanz also davon aus-

geht, der Beschwerdeführer sei adaptiert voll arbeitsfähig (was sie in der angefochtenen Ver-

fügung tat, allerdings ohne zu erwähnen, welchen konkreten Anforderungen eine adaptierte

Arbeit zu genügen hätte), wäre zu erwarten, dass im Rahmen der Rentenprüfung zunächst

ein konkreter Einkommensvergleich vorgenommen wird. Erst basierend auf dem so ermittel-

ten Invaliditätsgrad könnte im Regelfall über ein Leistungsbegehren definitiv entschieden

werden.

Dispositiv
  1. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstat-ten.
  2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'810.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
  3. Mitteilung an: - AA., mit Gerichtsurkunde - IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben Kopie z.K. an: - Arbeitslosenkasse AR, Obstmarkt 1, 9102 Herisau, eingeschrieben - BB., eingeschrieben - J., eingeschrieben nach Rechtskraft an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv), interne Post
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung

Urteil vom 20. Mai 2025

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser

Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger

Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider

Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer

Verfahren Nr. O3V 24 26

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführer A.

vertreten durch: AA.

Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Rechtsdienst,

Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau

Gegenstand Rente der Invalidenversicherung

Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle

Appenzell Ausserrhoden vom 9. Juli 2024

Rechtsbegehren

a) des Beschwerdeführers:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei

gegenüber dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung seit dem

1. April 2024 auszurichten.

2. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu ver-

pflichten, den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (zuzüglich Auslagen und

Mehrwertsteuern).

b) der Vorinstanz:

Die Beschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. Der am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am

15. November 2020 bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zum

Leistungsbezug an. Im Formular erklärte er, er sei vom 30. Juni bis 5. Oktober 2020

vollständig und anschliessend bis zum 17. November 2020 zu 50% arbeitsunfähig

gewesen. Seit diesem Zeitpunkt sei er nun erneut vollständig arbeitsunfähig. Zur Art der

gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an: "Darmdurchbruch, künstlicher Darmausgang"

(IV-act. 1). Beim Assessmentgespräch im Februar 2021 berichtete der Beschwerdeführer, er

sei nach der Ausbildung zum Tapezierer und Autosattler zunächst stets im erlernten Beruf

im Bereich Textilverarbeitung tätig gewesen, seit September 2006 bei der B. in C. Nach

Umstrukturierungen mit Wegfall des bisherigen Jobprofils sei ihm zunächst intern eine Stelle

in der Packerei und Spedition angeboten worden, welche er allerdings aufgrund von

Rückenbeschwerden nicht ausüben konnte. Stattdessen sei er daher in der Reinigung der

Webstühle eingesetzt worden, was allerdings zu einer Lohneinbusse von 20% geführt habe.

Ende Juni 2020 sei er wegen eines Darmdurchbruches mit operativem Eingriff und Stoma-

Versorgung krankgeschrieben geschrieben worden. Mitte Januar 2021 habe er die Arbeit in

einem Pensum von 50% wieder aufgenommen. Damit stosse er an seine Grenzen, sein

Arbeitgeber nehme aber gut Rücksicht auf seine Situation. Ein volles Pensum sei ihm im

Moment nicht möglich (IV-act. 18).

Seite 2

Nach Einholung von Arztberichten und Abklärungen beim Arbeitgeber legte die Vorinstanz

das Dossier dem RAD vor und ersuchte um Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit. Dr. D.

hielt im RAD-Bericht vom 10. März 2021 fest, die Behandlung sei im November 2020 abge-

schlossen worden und es liege keine dauerhafte therapierefraktäre gesundheitliche Handi-

capierung vor. Es sei "eine Frage der Zeit, so der V. wieder in Bälde 100% AF ist" (IV-act.

25, S. 2).

Mit Vorbescheid vom 3. August 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Ab-

weisung seines Leistungsbegehrens mangels Vorliegen von Invalidität in Aussicht (IV-act.

26). Am 27. September 2021 wurde entsprechend diesem Vorbescheid verfügt (IV-act. 27).

Diese leistungsabweisende Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.

B. Rund zwei Jahre später meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Vorinstanz zum

Leistungsbezug an (mit der Begründung: "Magendurchbruch, Darmdurchbruch, Halswirbel-

säule, Knie"; "Implantat Knie links seit 26.05.2023"; vgl. dazu IV-act. 28).

Die Vorinstanz leitete in der Folge wiederum medizinische Abklärungen und Abklärungen

beim Arbeitgeber ein. Der Beschwerdeführer informierte die Vorinstanz, er sei seit Ende Feb-

ruar 2023 ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Begonnen habe das Gan-

ze mit Bandscheibenproblemen, danach habe er eine OP am Knie durchführen müssen. Bis

Ende Februar 2024 habe er noch Physiotermine und bleibe bis dann voll arbeitsunfähig. Das

Arbeitsverhältnis sei vom Arbeitgeber per Ende Februar 2024 gekündigt worden und er habe

sich bereits beim RAV angemeldet, gelte dort aber noch nicht als vermittlungsfähig. Bis

maximal Ende Februar 2025 habe er theoretisch noch Anspruch auf Krankentaggelder,

wobei er nicht wisse, wie es damit stehe, sobald er nicht mehr voll arbeitsunfähig geschrieben

sei (IV-act. 43).

Die Vorinstanz ersuchte nach der Komplettierung des Dossiers wiederum den RAD um eine

Einschätzung der Eingliederungsfähigkeit. Im RAD-Bericht vom 22. Mai 2024 (IV-act. 53)

gelangte Dr. D. zum Schluss, die gesundheitlichen Probleme führten "in einer entsprechend

leidensadaptierten Tätigkeit zu keiner relevanten dauerhaften Handicapierung. Die Hals-

wirbelsäule sowie das Knie heilen gut."

Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2024 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hierauf

erneut eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, bei ihm

sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, die ihn langandauernd in einer

adaptierten Arbeit einschränke. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden-

versicherung. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das RAV zuständig (IV-act. 54).

Am 9. Juli 2024 wurde entsprechend verfügt (IV-act. 55).

Seite 3

C. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 13. August 2024 ans

Obergericht erhobene Beschwerde (act. 1). Der beim Beschwerdeführer am 25. September

2024 angeforderte Kostenvorschuss (act. 3) wurde am 3. Oktober 2024 bei der Gerichtskas-

se verbucht (act. 4). Die Vorinstanz wurde am 7. Oktober 2024 aufgefordert, die Akten ein-

zureichen und eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen (act. 5). Mit Vernehm-

lassung vom 31. Oktober 2024 (act. 6) verlangte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung;

gleichzeitig stellte sie dem Obergericht die vorinstanzlichen Akten zu (act. 7 [IV-act. 1-61,

Protokoll, Aktenverzeichnis]). Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in diese Akten ange-

boten (act. 8). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet, ebenso

wie auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels. Nachdem die Parteien auf die

Einreichung weiterer Eingaben stillschweigend verzichteten, wurde die Streitsache direkt zur

Beratung an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 20. Mai 2025 traktandiert

und mit vorliegendem Urteil darüber entschieden.

D. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie auf die

Argumente der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nach-

folgenden Erwägungen noch näher eingegangen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde werden Ansprüche aus Sozialversiche-

rungsrecht geltend gemacht, konkret Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung.

Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31)

beurteilt das Obergericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Da eine

Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständig-

keit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG,

SR 831.20]).

1.2 Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen (unter Vorbehalt der hier

nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zuge-

wiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender Appenzell Ausserrhoden, abrufbar unter

Seite 4

, Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung

der Beschwerde zuständig ist.

1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen er-

gibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des Beschwer-

deführers und des von ihm bestellten Rechtsvertreters als auch hinsichtlich der Form- und

Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs.

1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). Der beim Beschwerdeführer

angeforderte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet.

1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.5 Was das Anfechtungsobjekt und den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-

rens betrifft, ist Folgendes vorauszuschicken: Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz

vom 9. Juli 2024 (Anfechtungsobjekt) trägt den Betreff "Kein Anspruch auf berufliche Mass-

nahmen." Im Verfügungstext heisst es: "Wir haben den Anspruch auf Eingliederungsmass-

nahmen geprüft"; "Das Leistungsbegehren wird abgewiesen"; "Gemäss unseren Unterlagen

besteht keine gesundheitliche Beeinträchtigung, die Sie langandauernd in ihrer Arbeitsfähig-

keit (adaptiert) einschränkt. Somit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi-

cherung" (IV-act. 55). Auf unter diesen Umständen nachvollziehbare Rückfrage des Rechts-

vertreters des Beschwerdeführers, ob zum Rentenanspruch noch eine separate Verfügung

zu erwarten sei, erklärte die Vorinstanz im E-Mail vom 12. August 2024, mit der Verfügung

vom 9. Juli 2024 sei das Leistungsbegehren vollständig abgewiesen worden und es werde

keine Rentenprüfung mehr stattfinden (IV-act. 59). Die vom Beschwerdeführer erhobene

Beschwerde richtet sich explizit gegen die umfassende Ablehnung seines Leistungsbegeh-

rens inklusive allfälliger Rentenansprüche. Der Beschwerdeführer sieht einen allfälligen for-

mellen Mangel der angefochtenen Verfügung, deren Betreff sich lediglich auf berufliche

Massnahmen bezieht, obwohl damit nach rückbestätigter Auffassung der Vorinstanz sämtli-

che Leistungsbegehren (also insbesondere auch Rentenansprüche) abgewiesen werden

sollen, grundsätzlich als geheilt an, wenn er nun im Rahmen seiner Beschwerde eine umfas-

sende gerichtliche Prüfung seiner Ansprüche erwirken könne. Unter diesen Umständen

spricht im konkreten Fall nichts dagegen, dass das Obergericht die von der Vorinstanz mit

dem Erlass der strittigen Verfügung beabsichtigte umfassende Abweisung des Leistungs-

anspruchs gegenüber der Invalidenversicherung prüft und den Streitgegenstand im vorlie-

genden Verfahren nicht auf die im Betreff der angefochtenen Verfügung angeführten berufli-

Seite 5

chen Massnahmen beschränkt. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung,

wonach bei Auslegung von Verfügungen nicht ein allfällig ungenau gefasster Wortlaut zu

berücksichtigen, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen ist (vgl. dazu

RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 13 zu

Art. 49 ATSG, m.w.H.). Die Vorinstanz wird eingeladen, künftig bei der Formulierung einer

umfassenden leistungsabweisenden Verfügung darauf zu achten, diese Leistungsabweisung

im Betreff der Verfügung nicht auf einzelne Leistungsbereiche einzuschränken, um damit

nachvollziehbarerweise entstehende Unklarheiten bei der leistungsansprechenden Person

zu vermeiden.

2. Materielles

2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-

lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1

ATSG).

Während die Vorinstanz – ohne dazu einen konkreten Einkommensvergleich vorgenommen

zu haben – davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei in adaptierter Arbeit nicht als erwerbs-

unfähig zu betrachten, was einen Rentenanspruch zum Vornherein ausschliesse, geht der

Beschwerdeführer davon aus, schon allein aufgrund der kurzen Aktivitätsdauer bis zur

ordentlichen Pensionierung wäre ihm eine Verwertung einer theoretischen Arbeitsfähigkeit

in adaptierter Tätigkeit nicht mehr zumutbar und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

faktisch auch gar nicht möglich.

2.2 Dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist,

scheint seitens der Vorinstanz unbestritten zu sein. Mit Blick auf die IV-Akten erscheint auch

aus Sicht des Obergerichts eine Arbeitsfähigkeit angestammt beim Beschwerdeführer nicht

ausgewiesen. Gemäss der Begründung in der angefochtenen Verfügung wird aber eine

adaptierte Arbeitsfähigkeit als gegeben betrachtet (IV-act. 55); der RAD-Arzt, auf dessen

Einschätzung diese Begründung basiert, äusserte sich lediglich mit Bezug auf eine "entspre-

chend leidensadaptierte Tätigkeit" und nicht mit Bezug auf die Arbeit in angestammter Tätig-

keit [IV-act.53, S. 2]). Was die Beurteilung der dem Beschwerdeführer gesundheitlich gese-

Seite 6

hen theoretisch noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit betrifft, welche somit nur allenfalls in

einer entsprechend adaptierten Tätigkeit besteht, sind folgende medizinischen Unterlagen

von Relevanz:

a. Im Arztbericht vom 2. März 2023 von Dr. F. (IV-act. 42, S. 7 f.) wird über einen stationären

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik E. Ende Februar/Anfangs März 2023

berichtet, wo sich der Beschwerdeführer zur Behandlung eines Bandscheibenvorfalls einer

OP ("Anteriore zervikale Diskektomie und Fusion HWK3-5") unterzog. Diese OP und die

anschliessende Genesung verliefen problemlos: Ende März 2023 (IV-act. 52, S. 26 f.) be-

richtete Dr. F. von einem guten Verlauf; voraussichtlich könne der Beschwerdeführer, was

die Bandscheibenprobleme betrifft, nach der nächsten Verlaufskontrolle am 25. Mai 2023

wieder arbeiten (siehe auch IV-act. 52, S. 33: 100% arbeitsunfähig ab 28. Februar 2023;

geplante Wiederaufnahme der Arbeit ab 25. Mai 2023 zu 100%). Ein Bericht über die am

25. Mai 2023 geplante Verlaufskontrolle findet sich, soweit ersichtlich, nicht in den vorinstanz-

lichen Akten.

b. Zu den somit grundsätzlich erfolgreich behandelten Bandscheibenproblemen kamen aller-

dings im weiteren Verlauf zusätzlich Kniebeschwerden (vgl. dazu auch IV-act. 43):

• Dr. G. untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 wegen chronischen Schmer-

zen im linken Kniegelenk und sah die Indikation für ein künstliches Kniegelenk gegeben.

Im Bericht vom 16. Mai 2023 wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit 28. Februar

2023 voll arbeitsunfähig und schmerzgeplagt sei (IV-act. 42, S. 9). Somit konnte der

Beschwerdeführer also seine Arbeit nicht Ende Mai 2023 wieder aufnehmen, wie dies

Dr. F. Ende März 2023 – allerdings lediglich mit Bezug auf die Bandscheibenprobleme

und nicht mit Bezug auf die Kniebeschwerden – noch in Aussicht gestellt hatte (IV-act.

52, S. 26 unten und S. 33).

• Im Bericht vom 29. Dezember 2023 von Dr. H./I. (IV-act. 42, S. 2-6) wird darauf hinge-

wiesen, dass bisher noch kein Behandlungsabschluss im Zusammenhang mit den

Kniebeschwerden erfolgt sei und eine Wiederaufnahme einer Arbeit mit körperlicher

Belastung unwahrscheinlich erscheine. Die im Bericht erwähnten Beilagen (IV-act. 42, S.

6) sind in IV-act. 42, soweit ersichtlich, nur teilweise enthalten (nicht bei IV-act. 42 vor-

handen sind die Berichte von Dr. F. vom 30. März 2023 [dieser Bericht findet sich

allerdings bei IV-act. 52, S. 26 f.] und vom 29. Mai 2023; auch fehlt der als Beilage

erwähnte Bericht von Dr. G. vom 21. Juni 2023).

• In einem auf den 16. April 2024 datierten Verlaufsbericht (IV-act. 48) berichtet

Dr. G. von weiterhin anhaltenden Restbeschwerden, der Verlauf der Therapie sei aber

gut und der Beschwerdeführer mache von Monat zu Monat Fortschritte. Es fällt auf, dass

Seite 7

dieser Verlaufsbericht an die Adresse der Vorinstanz wörtlich dem der J. bereits Ende

Januar 2024 abgegebenen Verlaufsbericht entspricht (IV-act. 47, S. 3 f. = IV-act. 52, S.

14 f.), was erklärt, weshalb darin von einer voraussichtlichen Steigerung der

Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2024 die Rede ist. Die im Verlaufsbericht vom 16. April 2024

festgehaltene Einschätzung von Dr. G. (IV-act. 48) wurde also notabene nicht erst im

April 2024 so abgegeben, sondern stammt bereits von Ende Januar 2024. Gemäss

damaliger Einschätzung von Dr. G. sei mit einer langsamen Besserung zu rechnen und

in absehbarer Zeit seien dem Beschwerdeführer leichtere Tätigkeiten in wechselnder

körperlicher Position halbtags wieder zumutbar. Stehen am Ort sei maximal 60 Minuten

möglich, Bewegung zwischendurch sei besser. Theoretisch könnte der Beschwerdefüh-

rer als Logistiker eingesetzt werden, er habe die Prüfung als Staplerfahrer. Das

Hauptproblem sei aber, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden sei und es

schwierig sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine adaptierte Arbeit zu finden.

• Der Verlaufsbericht von Dr. H./I. vom 19. März 2024 (IV-act. 47) bezieht sich auf die letzte

ärztliche Kontrolle vom 21. Februar 2024. Es wird von einem verbesserten

Gesundheitszustand berichtet, allerdings schränkten Schmerzen und Schwellungen den

Beschwerdeführer weiterhin deutlich ein. Seit der OP im Juni 2023 sei er zu 100% in der

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. dazu IV-act. 47, S. 1: "… ausführliche Beschreibung

der Befunde und allfälliger Funktionseinschränkungen … Welche haben einen Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit? Schmerzen und Schwellung schränken stehende und/oder

Arbeiten im Gehen ab einer Dauer von ca. 90 min deutlich ein. Seit wann und in welchem

Ausmass in %? Seit der Operation im 06/2023 zu 100%.").

2.3 Die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. D. (und basierend auf dessen Einschätzung auch jene

der Vorinstanz), wonach der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht

dauerhaft eingeschränkt sei (vgl. dazu IV-act. 53), wirft vor dem Hintergrund der unter vor-

stehender E. 2.2 angeführten medizinischen Unterlagen gleich in mehrfacher Hinsicht

Fragen auf:

a. Die zwischen den Parteien soweit ersichtlich unbestrittene Ausgangslage, wonach der

Beschwerdeführer von Februar 2023 bis Februar 2024 arbeitsunfähig war, wird in den vorlie-

genden medizinischen Unterlagen bestätigt: Eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Februar 2024,

und zwar sowohl angestammt als auch adaptiert, ist basierend auf den medizinischen Unter-

lagen ausgewiesen.

Seite 8

b. Der Beschwerdeführer war vor dieser Arbeitsunfähigkeit in einem Vollzeitpensum tätig

(IV-act. 39). Dr. G. prognostizierte anfangs 2024 lediglich eine voraussichtlich 50%-ige

Arbeitsfähigkeit adaptiert ab März 2024 (vgl. dazu E. 2.2b oben sowie IV-act. 48). Soweit

ersichtlich, liegen keine späteren Einschätzungen von Dr. G. oder einem anderen

Behandler vor, gemäss welchen dem Beschwerdeführer je eine volle Arbeitsfähigkeit in

adaptierter Tätigkeit attestiert worden wäre. Auch Hausarzt Dr. H. attestierte dem

Beschwerdeführer im aktuellsten Bericht vom 19. März 2024 (IV-act. 47) keine volle

Arbeitsfähigkeit adaptiert, sondern wies explizit darauf hin, dass die beschriebenen

Funktionseinschränkungen am Knie seit der OP im Juni 2023 zu 100% Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. E. 2.2b in fine). Daraus kann auf eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit angestammt geschlossen werden, nicht aber auf eine vollständige

Arbeitsfähigkeit adaptiert. Die Einschätzung des RAD-Arztes bzw. die darauf basierende

Meinung der Vorinstanz, wonach gemäss den Unterlagen keine gesundheitliche Beein-

trächtigung vorliegen soll, die den Beschwerdeführer langdauernd in der Arbeitsfähigkeit

einschränke, erscheint schon allein aus diesem Grund nicht schlüssig. Eine solche Ein-

schätzung könnte nur dann nachvollzogen werden, wenn dem Beschwerdeführer von den

Behandlern eine volle Arbeitsfähigkeit adaptiert worden wäre, was aber nicht der Fall ist:

• Was die Einschätzung von Dr. G. betrifft, ist im RAD-Bericht vermerkt: "Orthopäde Dr. G.

04/2024: schönes Ergebnis, bessert, Fortschritte, 50% adapt. AF ab 03/

2024". Der RAD-Arzt ging demgemäss also nicht davon aus, dass Dr. G. dem

Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit adaptiert attestiert hat. Dies war auch nicht

der Fall (vgl. dazu oben E. 2.2b).

• Im RAD-Bericht wird wie folgt auf zwei Berichte des Hausarztes Dr. H. Bezug genommen:

"HA Dr. H. 02/2024 u. 11/2023: HWS Behandlung 05/2023 abgeschlossen, gute Funktio-

nalität der TEP ohne körperliche Belastung uneingeschränkte AF, Bedarfsanalgetica"

(IV-act. 53, S. 2). Gemäss den vorhandenen Berichten hat Dr. H. dem Beschwerdeführer

allerdings keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit adaptiert attestiert: In den Akten der

Vorinstanz finden sich zwei Arztberichte von Dr. H. (IV-act. 42 und 47). Im ersten

Arztbericht vom 29. Dezember 2023 (IV-act. 42, S. 2 ff.), der sich auf die Kontroll-

untersuchung am 30. November 2023 bezieht, attestierte der Hausarzt dem

Beschwerdeführer vielmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis 18. Dezember 2023 und

vermerkte, für die Zeit danach sei auf die Einschätzung von Dr. G. abzustellen (IV-act. 42,

S. 2, Ziff. 1.3: "danach gem. Dr. G."). Im zweiten Bericht von Dr. H. vom 19. März 2024

(IV-act. 47; der Bericht bezieht sich auf die letzte Kontrolluntersuchung am 21. Februar

2024) ist angegeben, Schmerzen und Schwellung würden stehende

Arbeiten und/oder Arbeiten im Gehen ab einer Dauer von ca. 90 Minuten deutlich

einschränken, und zwar im Ausmass von 100% seit der OP im Juni 2023; die Prognose

Seite 9

sei "eher schlecht" (IV-act. 47; siehe dazu auch bereits E. 2.2b). Der Hausarzt hat sich in

diesem Kurzbericht, wie bereits dargelegt (vgl. dazu die eingangs dieser E. 2.3b

gemachten Überlegungen) gar nicht dazu geäussert, ob und gegebenenfalls inwieweit

dem Beschwerdeführer eine adaptierte Arbeit ohne stehende und gehende Arbeiten von

mehr als 90 Minuten noch möglich wäre. Somit kann den Berichten von Dr. H. bei genauer

Betrachtung und unter Miteinbezug auch der Kniebeschwerden entgegen der Bemerkung

im RAD-Bericht "ohne körperliche Belastung uneingeschränkte AF" keine Attestierung

einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Arbeit entnommen werden

(diese Bemerkung wäre höchstens mit Bezug auf die Halswirbelsäulenproblematik

nachvollziehbar).

• Im RAD-Bericht ist ausserdem zusammenfassend vermerkt: "Neuroch. Dr. F. 03/

2023: Aethylismus, sehr erfreulicher Verlauf, sehr zufrieden, 100% AF" (IV-act. 53). In den

vorinstanzlichen Akten finden sich zwei Berichte von Dr. F. vom März 2023 (IV-act. 42, S.

7 f.; IV-act. 52, S. 26 f.). Beide Berichte beziehen sich allerdings lediglich auf die Band-

scheibenoperation von Ende Februar 2023 und nicht auf die erst danach in den Vorder-

grund getretenen Kniebeschwerden. Der erste Bericht von Dr. F. datiert vom 2. März 2023

und erwähnt, dass die Bandscheibenoperation grundsätzlich gut verlaufen sei. Damals

attestierte Dr. F. dem Beschwerdeführer (vorläufig) eine (volle) Arbeitsunfähigkeit für 4

Wochen, dies bei "Wiedervorstellung in meiner Sprechstunde in 4 Wochen" (IV-act. 42,

S. 7 unten). Bei der weiteren postoperativen Kontrolle Ende März 2023 wurde von einem

erfreulichen Verlauf berichtet, ohne dass dem Beschwerdeführer bereits konkret eine

ganze oder teilweise Arbeitsfähigkeit attestiert worden wäre; es finde eine weitere

Kontrolle am 25. Mai 2023 statt und danach dürfe der Beschwerdeführer "wieder arbeiten

und sich 100% voll belasten" (IV-act. 52, S. 26). In den vorinstanzlichen Akten ist soweit

ersichtlich kein weiterer Bericht von Dr. F. über die Verlaufskontrolle vom 25. Mai 2023

enthalten; somit ist nicht bekannt, ob die noch im Bericht von Ende März 2023 abgege-

bene Prognose der Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sich bei der spä-

teren Verlaufskontrolle bei Dr. F. Ende Mai 2023 bestätigt hat. Mit Blick auf die detaillierte

und schlüssige Sachverhaltsschilderung, die der Beschwerdeführer der Vorinstanz

abgegeben hat (vgl. dazu IV-act. 43), spielt dies letztlich ohnehin keine entscheidende

Rolle, denn offenbar hat sich direkt im Anschluss an die zunächst ausgewiesene volle

Arbeitsunfähigkeit wegen der Bandscheibenprobleme (Dr. F. attestierte in diesem

Zusammenhang, wie bereits vorstehend unter E. 2.2 dargelegt wurde, eine volle

Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 2023) eine fortdauernde volle Arbeitsunfähigkeit wegen

Knieproblemen eingestellt.

c. Bei einer genauen Betrachtung der vorhandenen medizinischen Unterlagen überzeugt daher

die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gemachte Aussage nicht, wonach

Seite 10

beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen soll, welche ihn

langandauernd in einer adaptierten Arbeit einschränken würde. Ob dem Beschwerdeführer

je wieder ein Vollzeitpensum in adaptierter Tätigkeit zumutbar wurde bzw. falls ja, ab wel-

chem Zeitpunkt, lässt sich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht

abschliessend beantworten: Ausgewiesen ist letztlich nur, dass Dr. G. anfangs Januar 2024

noch davon ausging, der Beschwerdeführer werde ab März 2024 voraussichtlich wieder eine

50%-ige Arbeitsfähigkeit adaptiert erlangen. Ob sich diese Prognose später tatsächlich

bestätigt hat, ist nicht bekannt.

d. Darüber hinaus mangelt es der angefochtenen Verfügung für eine umfassende Leistungsab-

weisung selbst für den Fall, dass die Annahme der Vorinstanz – welche gemäss obigen

Erwägungen allerdings gar nicht genügend abgeklärt wurde –, zutreffen würde, einer nach-

vollziehbaren Begründung: Dass der Beschwerdeführer die angestammte Arbeit nicht mehr

ausführen kann, ist grundsätzlich unbestritten und kann als erwiesen betrachtet werden, dies

sowohl mit Blick auf die vorhandenen medizinischen Akten als auch mit Blick auf die Angaben

der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen (vgl. IV-act. 39, S. 4 oben; dementsprechend

wurde auch in der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht davon ausgegangen, der

Beschwerdeführer sei angestammt voll arbeitsfähig). Nur wenn eine vollständige Arbeits-

fähigkeit angestammt ausgewiesen wäre, würde dies einen Leistungsanspruch ohne

weiteres ausschliessen. Wird hingegen davon ausgegangen, einer Person wäre lediglich

noch eine adaptierte Arbeit voll zumutbar, führt dies nicht automatisch zum selben Schluss:

In einem solchen Fall müsste zunächst konkret abgeklärt werden, was für ein Einkommen

die betroffene Person mit der adaptierten Arbeit noch erzielen könnte; dabei würde ins-

besondere interessieren, ob und falls ja, inwieweit dieses Einkommen unter dem bisher in

der angestammten Arbeit erzielten Einkommen liegt. Wenn die Vorinstanz also davon aus-

geht, der Beschwerdeführer sei adaptiert voll arbeitsfähig (was sie in der angefochtenen Ver-

fügung tat, allerdings ohne zu erwähnen, welchen konkreten Anforderungen eine adaptierte

Arbeit zu genügen hätte), wäre zu erwarten, dass im Rahmen der Rentenprüfung zunächst

ein konkreter Einkommensvergleich vorgenommen wird. Erst basierend auf dem so ermittel-

ten Invaliditätsgrad könnte im Regelfall über ein Leistungsbegehren definitiv entschieden

werden.

2.4 Dass sich im konkreten Fall allerdings sowohl weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht

als auch die Durchführung eines konkreten Einkommensvergleichs letztlich erübrigen, ist auf

Folgendes zurückzuführen:

Seite 11

a. Ausgangspunkt bei der Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ist der Invaliditätsgrad

einer Person. Wie dieser ermittelt wird, ist in Art. 16 ATSG gesetzlich festgelegt. Demgemäss

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre.

b. Wie der Beschwerdeführer richtig anführt, kommt in seinem Fall ein allfälliger Rentenan-

spruch zeitlich gesehen mit Blick auf den Zeitpunkt seiner IV-Anmeldung frühestens ab April

2024 in Frage (dies unter Vorbehalt, dass auch die übrigen Voraussetzungen allesamt erfüllt

wären; vgl. act. 1, S. 4, Ziff. III 2). Gleichzeitig scheidet mit Blick auf die vorstehend diskutier-

ten medizinischen Unterlagen eine adaptierte Restarbeitsfähigkeit vor März 2024 klar aus.

Die iv-rechtlich relevante Zumutbarkeit einer allfälligen (Teil-)erwerbstätigkeit steht eigentlich

erst fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhalts-

feststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). Basierend auf vorstehenden Erwägungen

erscheint eine solche zuverlässige Sachverhaltsfeststellung per März 2024 nicht gegeben

(ob sich die Prognose von Dr. G., wonach frühestens ab März 2024 wieder eine Restarbeits-

fähigkeit gegeben wäre, tatsächlich so verwirklicht hat, lässt sich gestützt auf die vorhande-

nen Akten nicht abschliessend beantworten; zudem wäre eine adaptierte Arbeit

gemäss Prognose von Dr. G. ohnehin nur in einem Halbtagspensum möglich gewesen, was

den Schluss der Vorinstanz, er sei in adaptierter Arbeit vollständig arbeitsfähig, auch in dieser

Hinsicht fraglich erscheinen lässt). Selbst wenn aber in Anlehnung an die Meinung der Vor-

instanz unterstellt würde, dass der Beschwerdeführer ab März 2024 tatsächlich wieder

vollzeitlich adaptiert arbeitsfähig gewesen wäre, so wäre in einem solchen Fall relevant, ob

der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt bis zur ordentlichen Pensionierung per März

2025 bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage theoretisch in der Lage gewesen wäre, in einer

ihm zumutbaren Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE

138 V 457 E. 3.3). Zu Recht weist der Beschwerdeführer daher darauf hin, dass sich mit Blick

auf das in Art. 16 ATSG vorgesehene Abstellen auf die ausgeglichene Arbeitsmarktlage

unter diesen Umständen so oder so die Frage stellt, ob in seinem konkreten Fall überhaupt

noch von einer Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden

könnte: Der Beschwerdeführer wurde am xx.xx.2025 65-jährig. Seit 1. März 2025 hat er An-

spruch auf eine Altersrente der AHV (Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin-

terlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), d.h. ein allfälliger Rentenanspruch gegenüber

der Invalidenversicherung wäre zum Vornherein auf die Zeit bis Ende Februar 2025 be-

schränkt gewesen (Art. 30 Abs. 1 lit. b IVG). Der Zeitraum, innert welchem der Beschwerde-

führer vor seiner ordentlichen Pensionierung überhaupt noch theoretisch in einer adaptierten

Seite 12

Tätigkeit hätte erwerbstätig sein können, beträgt also also maximal 12 Monate (frühestens

März 2024 bis Februar 2025).

c. Das gemäss Art. 16 ATSG explizit vorgeschriebene Abstellen auf den ausgeglichenen

Arbeitsmarkt dient insbesondere dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von

jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein

theoretischer und abstrakter Begriff (vgl. dazu die übersichtliche Zusammenfassung der The-

matik in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 8C_222/2024 vom

23. Januar 2025 E. 3.2.1 m.w.H.). Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht,

umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenange-

bote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter

ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einer-

seits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach

Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen

Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch

sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Personen

mit Einschränkungen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rech-

nen können. Von einer solchen Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden,

wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausge-

glichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegen-

kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechen-

den Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1

m.w.H.).

d. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter gibt es

keine konkreten gesetzlichen Regeln. Das fortgeschrittene Alter wird aber, obschon es sich

an sich um einen invaliditätsfremden Faktor handelt, in der Rechtsprechung als Kriterium

anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu

führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr

deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar

erscheint (EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/MEIER, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der

Invalidenversicherung, Zürich 2021, S. 40 ff.). Massgebend sind die Umstände des konkreten

Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher

Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE

145 V 2 E. 5.3.1 m.w.H.). In verschiedenen Fällen hat das Bundesgericht bei nahe an der

Seite 13

Pensionierung stehenden Personen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint (vgl.

dazu die umfassende Darstellung der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfä-

higkeit bei über 60-jährigen Personen bei EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/MEIER, a.a.O., S. 47 ff.):

• In einem älteren Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 wurde

unter E. 4c f. zum Fall einer knapp 64 Jahre alten Person Folgendes festgestellt: Die ver-

bleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrage lediglich rund ein Jahr.

Realistischerweise wären für die betroffene Person als noch adaptierte Arbeit am ehesten

Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie möglich, wofür allerdings ein Berufs-

wechsel nötig sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lasse sich kein Arbeitgeber mehr

finden, der die Person noch anstellen würde: Namentlich der Umstand, dass die Person

nur ein Jahr vor der Pensionierung stehe, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber rea-

listischerweise von einer Anstellung abhalten, dies namentlich wegen der hohen Arbeitge-

berbeiträge an die obligatorische Berufsvorsorgeversicherung und der Tatsache, dass

genügend andere Personen in jungem und mittleren Alter die für diese Person adaptierte

Arbeitsplätze ebenfalls stark nachfragen würden. Entsprechend ergebe eine Gesamtwür-

digung, dass die der betroffenen Person theoretisch verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde.

Mangels Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bestehe Anspruch auf eine ganze Invali-

denrente.

• Selbst bei einer Person, die theoretisch noch über drei Jahre hätte adaptiert arbeitstätig

sein können, erachtete es das Bundesgericht unter Miteinbezug des fortgeschrittenen

Alters als schwer vorstellbar, dass eine Eingliederung realistisch wäre. In jenem Fall kam,

was auf den Fall des Beschwerdeführers übertragen werden kann, dazu, dass die

IV-Stelle die Person auch zu keiner Zeit mittels beruflichen Massnahmen bei einer Wieder-

eingliederung unterstützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009

E. 4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2011 vom 21. Februar 2012 E. 5.2:

Erschwert das fortgeschrittene Alter objektiverweise den Antritt einer Stelle erheblich,

genügt es grundsätzlich nicht, wenn die IV-Stelle betreffend beruflicher Umsetzungsmög-

lichkeit lediglich von Mutmassungen ausgeht).

• In einem Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2010 ging es um eine Person, der leichte, in

Wechselpositionen ausführbare Verweistätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten noch

zumutbar waren, wobei mangelnde feinmotorische Fertigkeiten und fehlende Berufserfah-

rung erschwerend hinzukamen. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Auffas-

sung, wonach sich aufgrund des Umstands, dass die betroffene Person im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses nur sieben Monate vor der Pensionierung gestanden sei, mit überwie-

gender Wahrscheinlichkeit kein Arbeitgeber finden würde, der die Person für eine solche

Seite 14

Verweistätigkeit noch anstellen würde. Ein Arbeitsplatz in der Art, wie er für diese Person

noch möglich gewesen wäre, würde auch von Jüngeren stark nachgefragt. Unter diesen

Umständen habe die Vorinstanz mit Recht entschieden, dass "dem im Verfügungszeit-

punkt rund 64½-jährigen Beschwerdegegner ein iv-rechtlich erheblicher Zugang zum

Arbeitsmarkt objektiv gesehen nicht mehr offen stand. Auch bei noch intakter subjektiver

Bereitschaft zur Wiedereingliederung waren die Neuanstellungschancen auf dem als aus-

geglichen unterstellten Arbeitsmarkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr

gegeben" (Urteil des Bundesgerichts 9C_979/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4 f.).

• In einem späteren Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2011 stand eine Person rund zehn

Monate vor Erreichen des AHV-Alters. Die ursprünglich angestammte Tätigkeit war dieser

Person nicht mehr möglich; die bereits früher während zwölf Jahren ausgeübte Tätigkeit

als Küchenhilfe wäre aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des

Gesundheitszustands theoretisch wieder in einem Halbtagspensum zumutbar gewesen,

aber der letzte langjährige Arbeitgeber konnte ihr weder diese noch eine andere ange-

passte Stelle mehr anbieten. Das Bundesgericht erwog, mit der Wiederaufnahme einer

adaptierten Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber hätte diese Person die ihr verbliebene

Erwerbsfähigkeit nicht nur lediglich in einem 50%-Pensum, sondern auch erst nach ent-

sprechender Einarbeitung in den neuen Betrieb verwerten können. Insbesondere ange-

sichts des fortgeschrittenen Alters der Person erschien eine tatsächliche Verwertung der

theoretisch wieder erlangten Restarbeitsfähigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung

allerdings nicht realistisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011

E. 3.4).

• Rund ein Jahr später beurteilte das Bundesgericht erneut einen Fall einer Person, der für

die theoretische Verwertung der medizinisch als möglich erachteten 50%-igen Arbeits-

fähigkeit angestammt bzw. vollen Arbeitsfähigkeit adaptiert ebenfalls bloss eine kurze

Aktivitätsdauer von knapp einem Jahr bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters

verblieb. Das kantonale Versicherungsgericht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, das

Alter habe als invaliditätsfremder Faktor bei der Frage nach der Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit ausser Betracht zu bleiben. Das Bundesgericht hielt dem entgegen,

dass dies in Widerspruch zur gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe,

wonach das Alter sehr wohl mitzuberücksichtigen sei, auch wenn es sich dabei eigentlich

um einen invaliditätsfremden Faktor handle; diese Auffassung werde zudem durch die

vom Gesetzgeber erst kürzlich beschlossenen Schlussbestimmungen im Zusammenhang

mit der 6. IV-Revision gestärkt, weshalb das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung

weiterhin festhalte. Zumal der frühere Arbeitgeber der betroffenen Person keine Stelle

mehr anbieten konnte, wäre die Einarbeitung in ein Teilzeitpensum im angestammten

Beruf bei einem neuen Arbeitgeber aus Arbeitgebersicht für eine verbleibende

Seite 15

Aktivitätsdauer von weniger als einem Jahr ganz offensichtlich nicht interessant gewesen,

so dass die angestammte Restarbeitsfähigkeit schwerlich zu verwerten war. Nach der

allgemeinen Lebenserfahrung könne auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon ausgegangen werden, dass die Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ihre

volle Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit noch hätte verwerten können. Mangels

wirtschaftlicher Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit infolge des hohen Alters sei daher

der Anspruch auf eine ganze IV-Rente ausgewiesen (Urteil des Bundesgerichts

9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3).

• Bei einer zuvor selbständig erwerbstätigen Person, die rund drei Jahre vor der ordent-

lichen Pensionierung stand, erachtete das Bundesgericht den zeitlichen Horizont für die

theoretisch noch zumutbare Tätigkeit als Angestellter in adaptierter Tätigkeit ebenfalls als

zu kurz: Eine Umschulung sei nicht mehr sinnvoll; somit sei die Ausübung einer adaptier-

ten Tätigkeit nur theoretisch möglich und es fehle an einer wirtschaftlich verwertbaren

Resterwerbsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2014 vom 30. Juli 2014 E. 3.4).

• An dieser Rechtsprechung wurde auch in neueren Urteilen festgehalten: Im Urteil 8C_295/

2023 vom 14. November 2023 hielt das Bundesgericht unverändert daran fest, dass das

fortgeschrittene Alter zwar einen invaliditätsfremden Faktor darstelle, aber rechtspre-

chungsgemäss dennoch zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegeben-

heiten dazu führen könne, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs-

fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt

werde (E. 8.1.1). Im Urteil 8C_452/2023 vom 19. Dezember 2023 wurde unter Verweis

auf diese Rechtsprechung eine Verwertbarkeit bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von

1.5 Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung unter Miteinbezug des eingeschränkten

Zumutbarkeitsprofils verneint.

e. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei

fortgeschrittenem Alter gelangt das Obergericht bezogen auf den Fall des Beschwerdefüh-

rers zu folgendem Schluss: Wenn überhaupt (der Sachverhalt ist diesbezüglich, wie dar-

gelegt, gar nicht abschliessend geklärt) käme im konkreten Fall höchstens eine kurze

Aktivitätsdauer von einem Jahr bis zur ordentlichen Pensionierung in Frage. In der ange-

stammten Arbeit ist der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar und die frühere Arbeitge-

berin konnte ihm auch keine adaptierte Stelle mehr anbieten. Für die Verwertung einer allfälli-

gen Restarbeitsfähigkeit hätte sich der Beschwerdeführer also beruflich neu orientieren müs-

sen und nicht nur ein angepasstes neues Stellenprofil, sondern auch eine neue Arbeitgeberin

finden müssen. Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen wurden dem Beschwerde-

führer von der Vorinstanz aber zu keinem Zeitpunkt angeboten. Dass ein durchschnittlicher

Arbeitgeber den Beschwerdeführer, dem somit nur eine Selbsteingliederung übrig geblieben

Seite 16

wäre, für die verhältnismässig kurze Zeit bis zur Pensionierung tatsächlich noch angestellt

hätte, erscheint unrealistisch: Stellen, die dem eingeschränkten Anforderungsprofil des

Beschwerdeführers entsprechen würden, mögen zwar auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

theoretisch vorhanden sein, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lassen sich

genügend jüngere Interessenten finden, deren Anstellung für die potentiellen Arbeitgeber mit

tieferen Kosten verbunden wäre und bei denen keine Bedenken mit Bezug auf die im Fall

des Beschwerdeführers vorhandene krankheitsbedingte Vorgeschichte (längere Abwesen-

heit vom Arbeitsmarkt infolge Bandscheiben- und Knieproblemen) bestehen würden. Bei

einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände geht das Obergericht im

konkreten Fall nicht von einer tatsächlichen Verwertbarkeit einer (allfälligen) Restarbeitsfä-

higkeit aus.

2.5 Dem Beschwerdeführer ist somit in seiner Argumentation zu folgen, wonach im konkreten

Fall aufgrund ausgewiesener voller Arbeitsunfähigkeit im angestammten Bereich und unter

Mitberücksichtigung seines fortgeschrittenen Alters so oder so nicht von einer wirtschaftlich

erfolgreichen Verwertbarkeit einer nur noch eingeschränkt zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus-

zugehen ist (sollte eine solche überhaupt gegeben sein). Demgemäss ist seine Beschwerde

gutzuheissen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer ab April 2024 bis zur ordentlichen

Pensionierung im März 2025 eine volle Invalidenrente auszurichten.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten

um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kosten-

pflichtig. In IV-Verfahren vor Obergericht betragen diese üblicherweise Fr. 800.--, sofern

keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Abweichen nach oben oder unten erfordern.

Im konkreten Fall werden die Kosten auf den üblichen Betrag festgesetzt.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind beim obsiegenden Beschwerdeführer keine

Kosten zu erheben. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den bereits

einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.

Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt wer-

den, sind die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auf die Staatskasse zu nehmen.

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3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat eine im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wer-

den vom Versicherungsgericht festgesetzt und sind ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Im

Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2024 vom 19. November 2024 E. 6.2.1).

Der obsiegende Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Ersatz seiner Kosten der rechts-

anwaltlichen Vertretung. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den

Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) gelangt in Verwaltungssachen vor Obergericht die pauschale

Bemessung zur Anwendung. Für das Anwaltshonorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwischen

Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Im vorliegenden Fall erscheint

das in vergleichbaren Fällen mit für ein IV-Verfahren durchschnittlichem Aufwand ohne

besonders schwierige Rechts- und / oder Sachverhaltsfragen üblicherweise zugesprochene

Honorar von pauschal Fr. 2‘500.-- als angemessen. Zuzüglich der praxisgemäss üblichen

Barauslagenpauschale von 4% (Fr. 100.--) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1% (Fr. 210.60)

ergibt sich somit eine Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 2'810.60, welche dem

Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.

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Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2024

wird aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Zeit von April 2024 bis Februar 2025 eine volle Invalidenrente auszurichten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse

wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstat-ten.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

Fr. 2'810.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Mitteilung an:

- AA., mit Gerichtsurkunde

- IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde

- Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben

Kopie z.K. an:

- Arbeitslosenkasse AR, Obstmarkt 1, 9102 Herisau, eingeschrieben

- BB., eingeschrieben

- J., eingeschrieben

nach Rechtskraft an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv), interne Post

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Annika Mauerhofer

versandt am: 23. Mai 2025

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